Rechtssicherheit für Finder und zuständige Fundbehörden nach aktueller Rechtssprechung Stand Mai 2019

Quellenangabe: Zusammenfassung mit eigenem Wortlauf nach dem Seminar “Tierisch teuer-Fundtiere und herrenlose Tiere im Lichte der aktuellen Rechtssprechung “Veranstalter: vhw , Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung, Geschäftsstelle Berlin/ Brandenburg mit den Referenten der Schenderlein Rechtsanwälte Leipzig Christoph Naumann und Phillip Körner

Nach vier Urteilssprüchen in 2018 zur Kostenerstattung von Fundtieren vom Bundesverwaltungsgericht ist Rechtssicherheit für Finder, Fundbehörde und zur Kostenlage wichtig und Finder sind zur Orientierung im besten Fall darüber aufzuklären:

– alle gefundenen Tiere sind Fund und keine herrenlosen Tiere ( bis auf Wildtiere), da ein Besitzer vermutet werden muss und man ihm nicht nachweisen kann, das er sein Eigentum aufgibt.Selbst wenn er es möchte, ist dies nach dem Tierschutzgesetz nicht möglich ohne Eigentumsübertragung, da es sich sonst um einen Straftatbestand( Aussetzen des Tieres)handelt, der Eigentümer verantwortlich bleibt, weil es per Gesetz verboten ist, Tiere auszusetzen oder sich Ihrer anderweitig einfach zu entledigen. Halterhaftung und Verantwortung bleibt bestehen.

– demzufolge sind diese stets der Fundbehörde auszuhändigen, eine reine Fundtieranzeige bei der Fundbehörde genügt nicht zur evtl. Kostenübernahme, nur in absoluten Notfällen ( Unfall, angefahren – lebensbedrohlicher Zustand etc.) ist es dem Finder nicht zuzumuten, erst die Fundbehörde aufzusuchen.

-Wer oder was ist die Fundbehörde genau? Für Fundsachen sind per Gesetz die Ordnungsämter der Stadt oder Gemeinde zuständig und gelten als Fundbehörde.Besteht ein Vertrag mit einem Tierheim/ Tierschutzverein seitens der Stadt oder Gemeinde, ist das Aufgabenfeld zu Fundtieren in der Regel dem Tierheim übertragen und ist für Fundtiere im Auftrag der Stadt/ Gemeinde zuständig. Sind Sie unsicher, wer Ihr Ansprechpartner ist, erfragen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihren Ansprechpartner, bevor Sie aktiv werden…

– mit dem ” Finden” des Tieres übernimmt er die vollumfängliche Verantwortung und bei Abgabe ist er auch zur Kostenübernahme verpflichtet, sollte er im Werdegang die Fundbehörde auslassen.Klagen diesbezüglich haben nur Erfolg, wenn es sich um wirkliche Notfälle handelt.Einzige Möglichkeit zur Vermeidung ist die Abgabe bei der entsprechenden Fundbehörde, Zuordnung erfolgt über die Örtlichkeit des Auffindens.

-bestehen für die Örtlichkeit Verträge mit Tierheimen, sind diese der Fundbehörde gleichzusetzen und nur in Ihrem Auftrag können Geschäfte getätigt werden, ansonsten bleibt der Finder kostenpflichtig, da es zumutbar ist, das der Finder die Fundsache bis zur Abgabe verantwortungsvoll verwahrt, um das Eigentum des Besitzers nicht zu schädigen. Das gilt für Fundtiere ebenso wie für den gefundenen Haustürschlüssel.

Die Grundlage der Rechtssprechung sind die Auslegung des Wortlautes zum bestehenden Fundrecht und orientieren sich daran. Die anwesenden Tierschutzvereine und unterschiedlichster Behördenmitarbeiter waren nicht über alle Ausführungen hocherfreut, weil nicht praxisnah, aber es gilt, einen zukünftig gemeinsamen Weg zu finden mit der aktuell bestehenden Rechtslage, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.

Ricarda Höfer und Team- TSV Muldental e.V.